Die für die Funktionalität von KI-Systemen entscheidenden Algorithmen, insbesondere künstliche neuronale Netzwerke, sind weder als patentrechtliche Erfindungen noch als urheberrechtliche Werke geschützt. Auch sui generis-Datenbankschutz kommt nicht in Betracht. Die Zuweisung der Nutzung und Verwertung und damit des Werts von Algorithmen bleibt der privaten Ordnung überlassen, ganz überwiegend im Rahmen sogenannter AI-as-a-Service-Verträge. Diese Lösung kann vor dem Hintergrund der bei Vereinbarungen dieser Art typischerweise unausgewogenen Machtverhältnisse nicht überzeugen. Der einseitige Zugriff der AI-as-a-Service-Dienstleister auf die mit den Daten ihrer Kunden und meist auch durch deren aktives Datentraining entwickelten Algorithmen ist nicht nur im Verhältnis der Vertragsparteien unangemessen benachteiligend. Die Asymmetrie verhindert überdies die Entstehung eines Marktplatzes für Algorithmen und unterdrückt damit Wettbewerb und Innovation bei der KI-Entwicklung. Wie gezeigt werden kann, ist die rechtsfortbildende Anerkennung eines Rechts am Algorithmus geeignet, nicht nur vertragliche Ungleichgewichte, sondern auch allgemeine Hindernisse für Wettbewerb und Innovation zu beheben.